• HUK24 Pferdehalterhaftpflicht
  • AXA Pferdehalterhaftpflicht
  • Allianz Pferdehalterhaftpflicht
  • Provinzial Pferdehalterhaftpflicht
  • Arag Pferdehalterhaftpflicht
  • Alte Leipziger Pferdehalterhaftpflicht
  • Uelzener Pferdehalterhaftpflicht
  • Deutsche Familienversicherung Pferdehalterhaftpflicht

Pferdehalterhaftpflicht für Schulpferd und Verleihpferd

Wer sein Pferd gewerblich nutzt, der muss beim Abschluss der Pferdehalterhaftpflicht aufpassen. In diesem Fall gelten andere Versicherungsbedingungen, die private Pferdehalterhaftpflicht deckt schäden, die aus dem Schulbetrieb oder dem Pferdeverleih entstehen, nicht ab. Auch Therapiepferde und Kutschpferde, die gewerblich geführt werden, sind davon betroffen. Neben der Pferdehalterhaftpflicht muss zusätzlich eine Betriebshaftpflicht abgeschlossen werden.

Die richtige Versicherung für gewerblich genutzte Pferde
In die Pferdehalterhaftpflicht für Schulpferde oder Verleihpferde gehört auf jeden Fall eine Abdeckung der Personenschäden, die durch die Erteilung oder die Teilnahme am Reitunterricht oder bei Ausritten entstehen. Dies regelt der § 823 BGB. Natürlich gehört auch das Fremdreiter- und Gastreiterrisiko mit in den Versicherungsschutz der Pferdehalterhaftpflicht, genauso sollte das Reiten ohne Sattel oder mit ungewöhnlichen und gebisslosen Zäumungen mitversichert sein. Darüber hinaus sollten alle üblichen Versicherungsbedingungen einer guten Pferdehalterhaftpflicht erfüllt sein. Besonders wichtig ist auch die Absicherung bei Flurschäden und bei Haftpflichtansprüchen des Tierhüters, wenn er durch das Tier, das er beaufsichtigt, verletzt wurde oder einen sonstigen Schaden erlitten hat.



Sonderfall Therapiepferd
Bei Therapiepferden ist eine spezielle Pferdehalterhaftpflicht nötig, die den Reittherapeuten ausreichend absichert. Die Versicherung muss bei Gruppen- und Einzeltherapie greifen. Das Auf- und Absteigen gehört ebenso in den Versicherungsschutz wie das Führen am Zügel und die Versorgung des Pferdes. Ebenfalls muss natürlich das Reiter, Fremdreiter- und Gastreiterrisiko mitversichert werden. Reittherapeuten haften übrigens persönlich, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen oder fahrlässig handeln. Dies kann bereits der Fall sein, wenn der Therapeut ein ungeeignetes Pferd für den Patienten auswählt oder nicht auf einen angemessen Helm für den Reitschüler achtet.