Fremdreiterrisiko
Fremdreiterrisiko – wichtiger Punkt der Pferdehalterhaftpflicht
Alle Pferdebesitzer, die ihr Pferd auch anderen Reitern zur Verfügung stellen, müssen darauf achten, dass in der Pferdehalterhaftpflicht das sogenannte Fremdreiter- oder auch Gastreiterrisiko mitversichert ist. Diese Leistung sichert die Schadensregulierung für den Fall ab, dass ein Fremder auf dem versicherten Pferd sitzt und ein Haftpflichtschaden entsteht. Ist das Fremdreiterrisiko in der Versicherung nicht mit enthalten, dann haftet der Tierhalter mit seinem kompletten Privatvermögen.
Wann zahlt die Pferdehalterhaftpflicht mit versichertem Fremdreiterrisiko?
Die Pferdehalterhaftpflicht springt immer dann ein, wenn ein Unfall oder ein Schaden durch eine sogenannte „Tiergefahr“ entstanden ist. Dies meint im weitesten Sinne tierspezifisches Verhalten, wie zum Beispiel Steigen, Beißen oder Durchgehen. Wird das Fehlverhalten ausgelöst, weil das Pferd nachweislich falsch behandelt oder falsch geführt wurde, zahlt die Pferdehalterhaftpflichtversicherung nicht.
Keine Rolle beim Fremdrisiko spielt eine eventuelle Fahrlässigkeit oder Aufsichtspflichtverletzung durch den Tierhalter. Denn eine Pferdehalterhaftpflicht haftet für eine Gefährdung, dass heißt bei einem gefährlichen Verhalten des Pferdes. Lediglich bei minderjährigen Reitern ist zu prüfen, ob der Tierhalter seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Auf Nummer Sicher geht der Tierhalter hier, wenn die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Reiter eine Erklärung unterschreiben, in der die Haftung infolge einer Aufsichtspflichtverletzung ausgeschlossen wird. Damit es später nicht zu Anfechtungen dieser Erklärung kommt, sollte der Tierhalter den Haftungssauschluss sorgfältig schriftlich formulieren und über alle Besonderheiten und Gefahren aufklären.
Fremdreiter ist nicht gleich Reitbeteiligung
Beim Abschluss der Pferdehalterhaftpflicht muss sorgfältig zwischen Fremdreiterrisiko und Reitbeteiligung unterschieden werden. Während ersteres davon ausgeht, dass eine oder mehrere Personen das Pferd ab und an reiten, bedeutet die Reitbeteiligung eine regelmäßige Beschäftigung mit dem Pferd, inklusive Pflege, Beaufsichtigung und Reiten. In der Pferdehalterhaftpflicht werden diese beiden Punkte unterschiedlich behandelt und müssen auch extra mitversichert sein. Trotz der Absicherung des Fremdreiterrisikos in der Pferdehalterhaftpflicht, sollte jeder Fremdreiter auch eine private Unfallversicherung besitzen.
Wenn Gäste das eigene Pferd reiten
Folgende Punkte sollten berücksichtigt werden, wenn ein Fremdreiterrisiko besteht:
- Auch wenn nur sehr selten Fremdreiter das eigene Pferd benutzen, sollte das Fremdreiterrisiko in der Pferdehalterhaftpflicht mit abgesichert sein.
- Bei minderjährigen Gastreitern sollte eine Aufsicht vorhanden sein, deren Fürsorgeumfang vom Alter und den Reitkenntnissen der Minderjährigen abhängt.
- Durch individuelle Abmachungen können bestimmte Haftungsrisiken ausgeschlossen werden
- Durch Schilder wie „Reiten auf eigene Gefahr“ oder „Eltern haften für ihre Kinder“ können Haftungsrisiken nicht verringert werden.
Ist das Fremdreiterrisiko in der Pferdehalterhaftpflicht mitversichert, dann besteht Haftung sowohl bei Unfällen, die dem Fremdreiter passieren als auch bei Sachschäden, die entstehen, während der Gastreiter das Pferd führt. Hat der Gastreiter eine private Unfallversicherung, zahlt diese bei einem Unfall ebenfalls.








