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Personenschäden

Personenschäden in der Pferdehalterhaftpflicht
Von einem Personenschaden spricht man immer dann, wenn bei einem Unfall Menschen verletzt oder getötet werden. Dies sind die dramatischsten aller Schäden, die ein Pferd anrichten kann. Personenschäden können durch eventuelle Folgekosten und Regressforderungen von Krankenkassen und Sozialversicherungsträgern schnell in Millionenhöhe gehen. Deshalb ist in der Pferdehalterhaftpflicht ein ausreichender Versicherungsumfang ungemein wichtig.

Personenschäden in der Pferdehalterhaftpflicht gründlich abdecken
Tierhalter haften immer dann, wenn anderen durch das Tier ein Schaden zugefügt wird. Das heißt, wenn ein Pferd einen anderen Menschen tritt und eine Verletzung verursacht, haftet die Pferdehalterhaftpflicht. Darüber hinaus müssen aber bestimmte Schadensereignisse gesondert versichert werden. Damit auch Personenschäden an fremden Reitern auf dem eigenen Pferd in der Haftung der Pferdehalterhaftpflicht enthalten sind, muss das sogenannte Fremd- oder Gastreiterrisiko mitversichert werden. Im Bereich der Reitbeteiligungen ist ebenfalls ein gesonderter Versicherungsschutz erforderlich. Hier ist vor Vertragsabschluss noch einmal genau zu prüfen, ob die Pferdehalterhaftpflicht Personenschäden deckt, die an der Reitbeteiligung durch das versicherte Pferd verursacht werden. Der Ausschluss der Helmpflicht sollte ebenfalls in den Vertragsbedingungen der Pferdehalterhaftpflicht mit enthalten sein.

Darüber hinaus sind auch alle anderen Personenschäden jeweils mit der entsprechenden Leistungsoption verknüpft: Wer an Turnieren teilnimmt, muss dieses Ereignis gesondert versichern, das gleiche gilt für private Kutsch- oder Schlittenfahrten.

Folgekostenübernahme bei Personenschäden
Gerade im Bereich der Personenschäden kommt es häufig zu Folgekosten. Deshalb sind hohe Deckungssummen hier besonders wichtig. Verursacht das versicherte Pferd zum Beispiel einen Unfall, durch den die geschädigte Person arbeitsunfähig wird, zahlt die Pferdehalterhaftpflicht die lebenslangen Rentenzahlungen. Um die Beitragshöhen bei hohen Deckungssummen in einem niedrigen Rahmen zu halten, kann mit dem Versicherer eine Selbstbeteiligung vereinbart werden.

Haftungsausschlüsse bei Personenschäden
In einigen Fällen schließt die Pferdehalterhaftpflicht die Haftung des Tierhalters aus und wurde darin auch schon durch verschiedene Gerichtsurteile bestätigt. Man spricht dann vom Handeln auf eigene Gefahr: Der Reiter begibt sich wissentlich in gefährliche Situationen, zum Beispiel durch

- Reiten auf einem als besonders schwierig bekanntem Pferd

- Teilnahme an Turnieren (insbesondere Spring- oder Militaryturnieren, Fuchsjagden)

- Selbständige Ausritte auf fremden Pferden.



Wer das eigene Pferd fremden Reitern zur Verfügung stellt, sollte aus Fairness auf diese möglichen Haftungsausschlüsse hinweisen.