Sachschäden
Sachschäden in der Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Unter einem Sachschaden versteht man die Beschädigung oder Zerstörung von Gebäuden, Straßen, Kraftfahrzeugen und Gegenständen. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §90 geregelt. Tiere sind laut BGB keine Sachen, allerdings werden die Vorschriften aus dem §90 auf sie sinngemäß angewendet. Ansonsten greift hier das Tierschutzgesetz. Ein Sachschaden kann ein unerheblicher Kratzer sein, aber auch die komplette Zerstörung eines Gegenstandes oder eines Gebäudes.
Sachschäden im Rahmen der Pferdehalterhaftpflicht
Die Pferdehalterhaftpflicht deckt durch das Pferd entstandene Sachschäden bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssummen, darunter fallen Flurschäden, Schäden durch Deckakte, aber auch Schäden im Rahmen des Fremdreiterrisikos und der Reitbeteiligung, sofern diese mitversichert sind. Gesondert versichert werden müssen auch Mietsachschäden. Dies sind Schäden, die an gepachteten, geliehenen oder gemieteten Boxen oder Weiden durch das Pferd entstehen oder auch an geliehenen Pferdetransportanhängern. Gerade wer mit seinem Pferd auf Turniere geht, sollte die Mietsachschäden unbedingt mitversichern, aber auch für alle anderen Pferdehalter, die ihr Pferd nicht im eigenen Stall stehen haben, lohnt sich dieser zusätzliche Versicherungsschutz innerhalb der Pferdehalterhaftpflicht.
Deckungssummen für Sachschäden
Die unterschiedlichen Versicherer für Pferdehalterhaftpflichtversicherungen bieten Deckungssummen für Sachschäden in unterschiedlicher Höhe an. Die Höhe der Deckungssumme spiegelt sich in der Beitragshöhe für die Pferdehalterhaftpflicht wieder. Dabei lässt sich die Prämie über die Vereinbarungen von Selbstbeteiligungen noch in einem günstigen Rahmen halten. Empfehlenswert ist es in jedem Fall eine möglichst hohe Deckungssumme zu wählen, denn durch das Pferd verursachte Sachschäden können – zum Beispiel bei Verkehrsunfällen – wirklich teuer werden. Übersteigen die verursachten Schäden die vereinbarte Deckungssumme, dann haftet der Pferdehalter mit seinem Privatvermögen.








