Vermögensschäden
Vermögensschäden über die Pferdehalterhaftpflicht absichern
Bei einem Vermögensschaden entsteht einer Person ein Schaden, aus dem für sie unmittelbar ein finanzieller Nachteil entsteht. In der Regel Vermögensschäden in der Pferdehalterhaftpflicht nur dann versichert, wenn mit ihnen Personen- oder Sachschäden verknüpft sind.
Reine Vermögensschäden sind selten
Ein Pferd kann kaum einen reinen Vermögensschaden verursachen. Meist geht dem ein Personen- oder Sachschaden voraus. Aus diesem Grund sind die Deckungssummen für Vermögensschäden in der Pferdehalterhaftpflicht meist sehr reduziert.
Ein Beispiel für einen reinen Vermögensschaden wäre zum Beispiel folgende Situation:
Ein Pferd versperrt dem Auto des zuvor gerufenen Tierarztes so nachhaltig den Weg, dass dieser damit nicht zum nächsten Patienten fahren kann und sich ein Taxi rufen muss. Die Pferdehalterhaftpflicht würde nun für den entstandenen Vermögensschaden – nämlich die Taxikosten – haften und dem Tierarzt den Betrag erstatten. In der Praxis ist eine derartige Situation unwahrscheinlich, so dass die niedrigen Deckungssummen für Vermögensschäden in der Pferdehalterhaftpflicht durchaus gerechtfertigt sind.
Vermögensschäden in Verbindung mit Personen- und Sachschäden
Vermögensschäden, die in Verbindung mit oder als Folge von Personen- und Sachschäden auftreten, werden dagegen von der Pferdehalterhaftpflicht im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen beglichen. Aus diesem Grund ist es wichtig, auf möglichst hohe Deckungssummen zu achten und gegebenenfalls eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren.








